Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... in ... gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.
Der Kläger stand seit 01.03.1993 (s. "Überleitungsvertrag vom 25.02.1993, Bl. 128 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis zur Fa. ..., einer Einzelfirma, mit einer Tätigkeit als Fachkraft Zerlegung im Schlachthof ... Dieser Schlachthof steht im Eigentum der ... GmbH in ..., welche die Schlachtungs- und Zerlegungsarbeiten durch Subunternehmer wie bisher die Fa. ... durchführen ließ (vgl. Werkvertrag vom 18.09.1996, Anlage K 2 zur Klage; die dort als Auftraggeberin genannte ... GmbH ist die Rechtsvorgängerin der ... GmbH).
Die ... GmbH kündigte mit Schreiben vom 18.06.2004 den Werkvertrag mit der Fa. ... zum 31.12.2004 (Anlage K 3) und schloss mit der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 zwei Werkrahmenverträge über die Schlachtungs- und Zerlegungstätigkeit im Schlachthof ... (Anlagen B 3 und B 4).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung slowakischen Rechts und in das Handelsregister des Bezirksgerichts Trencin eingetragen (s. Anlage K 8).
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