LAG Köln - Urteil vom 26.03.2004
4 Sa 1115/03
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2004, 395
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3864/03

Betriebsübergangs bei einem Kino

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1115/03

DRsp Nr. 2004/12573

Betriebsübergangs bei einem Kino

»1. Die Nichtübernahme des Personals kann nicht dazu führen, einen Betriebsübergang zu verneinen. 2. Zu den Voraussetzungen des Betriebsübergangs bei einem Kino.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit dieses auf Grund des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts in der Berufungsinstanz anfällt - darum, ob die Klägerin auf Grund eines Betriebsüberganges zum 01.07.2003 auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.

Die Klägerin war zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1996 bei der Firma F H R aus W als Platzanweiserin/Einlasskraft und Shopkraft in dem Lichtspielhaus E in A beschäftigt. Von dieser Arbeitgeberin ging ihr Arbeitsverhältnis später auf die U GmbH & Co. KG über. Nach Angaben der Klägerin betrug zuletzt ihr monatlicher Durchschnittslohn 1.022,65 EURO brutto.

Das Lichtspielhaus E liegt der F . Die U GmbH & Co. KG (im Folgenden U ) betrieb in A neben dem E noch den U .

Räume und Ausstattung des E hatte die U von der O e Heinz Riech & Sohn GmbH & Co. KG (im Folgenden O ) seit etwa eineinhalb Jahren in Unterpacht gepachtet. Die O wiederum hatte über den E einen Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft Offermann als Hauptverpächterin geschlossen.