Die Parteien streiten - soweit dieses auf Grund des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts in der Berufungsinstanz anfällt - darum, ob die Klägerin auf Grund eines Betriebsüberganges zum 01.07.2003 auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.
Die Klägerin war zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1996 bei der Firma F H R aus W als Platzanweiserin/Einlasskraft und Shopkraft in dem Lichtspielhaus E in A beschäftigt. Von dieser Arbeitgeberin ging ihr Arbeitsverhältnis später auf die U GmbH & Co. KG über. Nach Angaben der Klägerin betrug zuletzt ihr monatlicher Durchschnittslohn 1.022,65 EURO brutto.
Das Lichtspielhaus E liegt der F . Die U GmbH & Co. KG (im Folgenden U ) betrieb in A neben dem E noch den U .
Räume und Ausstattung des E hatte die U von der O e Heinz Riech & Sohn GmbH & Co. KG (im Folgenden O ) seit etwa eineinhalb Jahren in Unterpacht gepachtet. Die O wiederum hatte über den E einen Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft Offermann als Hauptverpächterin geschlossen.
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