Bewertung von Grundvermögen

Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/9 Bewertungsrecht 

Bewertung von Grundvermögen

Autor: Wahler

Vorbemerkung

Entwicklung nach der Erbschaftsteuerreform

Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§  176  ff. BewG neu geregelt mit der Folge, dass die §§  138  ff. BewG seither hierfür nicht mehr anzuwenden sind. Mit der Einführung wurde die Vorgabe des BVerfG umgesetzt, alle Vermögensgegenstände für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) zu bewerten.1)

Unter Grundbesitz sind gem. §  19 Abs.  1 BewG

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (LuF),

(privates) Grundvermögen und

Betriebsgrundstücke

zu verstehen.

Für die Bewertung von LuF-Betrieben sind §  157 Abs.  2 i.V.m. §§  158175 BewG anzuwenden.

Betriebsgrundstücke sind zwar grundsätzlich durch die Anwendung des Ertragswertverfahrens keiner gesonderten Bewertung zu unterziehen. Trotzdem kommen die §§  176  ff. BewG auch hier zur Anwendung, da §  11 Abs.  2 BewG den Substanzwert als Bewertungsuntergrenze anordnet. Darüber hinaus ist das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit dem gemeinen Wert statt im Rahmen des Ertragswertverfahrens zu bewerten.