I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eine in einem späteren Veranlagungszeitraum eingetretene Kaufpreisminderung bereits im Jahr der Veräußerung des Kaufgegenstandes und der Bezahlung des Kaufpreises zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1959 zwei Grundstücke, die sie bebaute und im Jahre 1960 weiterverkaufte. Die Kaufpreise überstiegen die Anschaffungs- und Bebauungskosten beider Grundstücke um insgesamt 26.681 DM. Der Überschuß wurde in der Einkommensteuerveranlagung 1960 als Spekulationsgewinn der Besteuerung unterworfen.
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