I. zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, nachdem das Urteil des Finanzgerichts (FG) des ersten Rechtsgangs aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden war, ob ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr 1953 oder erst im Jahre 1954 zu erfassen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der KG A. und B., der Beteiligten (KG). Nach einem auf den 1. Januar 1953 datierten Vertrag verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der KG. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|