BFH - 04.07.1984 (I R 195/81) - DRsp Nr. 1997/16011
BFH, vom 04.07.1984 - Aktenzeichen I R 195/81
DRsp Nr. 1997/16011
»1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung löst als sonstiger Vorteil i.S. des § 43 Abs. 3EStG 1974/75 Kapitalertragsteuer aus, wenn sie dem Empfänger im Sinne einer Vermögensmehrung zufließt. 2. Nimmt eine ausländische Muttergesellschaft von ihrer inländischen Tochtergesellschaft Waren zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis zurück oder verkauft eine ausländische Muttergesellschaft ihrer inländischen Tochtergesellschaft Waren zu einem unangemessen hohen Kaufpreis oder übernimmt eine inländische Tochtergesellschaft Aufwendungen, die ausschließlich den Belangen ihrer Muttergesellschaft dienen, so liegen hierin jeweils sonstige Vorteilsgewährungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft. 3. Die Vorteilsgewährungen sind tatbestandsmäßig als Bruttobetrag (Roheinnahme) zu verstehen, d.h., sie fallen unabhängig von einem evtl. Rückgewähranspruch an. 4. Behält die inländische Tochtergesellschaft von den ihrer ausländischen Muttergesellschaft gewährten Vorteilen keine Kapitalertragsteuer ein, so haftet sie gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974/75.«
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