I. In der Revision ist zunächst streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin), die damalige Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers zu 1 (Kläger), die am 3. Dezember 1965 ihren Geschäftsanteil an der Firma X-GmbH (im folgenden GmbH) in Höhe von nominell 5.100 DM veräußert hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung an der GmbH wesentlich beteiligt war und ob daher der erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.
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