BFH vom 06.04.1977
I R 86/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 98
BStBl II 1977, 569

BFH - 06.04.1977 (I R 86/75) - DRsp Nr. 1997/13365

BFH, vom 06.04.1977 - Aktenzeichen I R 86/75

DRsp Nr. 1997/13365

»Zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Schwimmhalle an den Geschäftsführer einer GmbH, der ein Sohn des alleinigen Gesellschafters ist.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch Umwandlung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (UmwG) Gesamtrechtsnachfolger einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Geschäftsführer der GmbH waren die Söhne des Klägers, nämlich P.J. und K.J..

In den Jahren 1966 und 1967 baute die GmbH auf eigenem Grund und Boden eine Schwimmhalle und dieser vorgelagert einen Keller mit Freiterrasse. Im Keller befanden sich eine Sauna, eine Dusche, eine Toilette und die für den Betrieb der Schwimmhalle erforderlichen technischen Einrichtungen. Die Schwimmhalle mit Nebenräumen liegt zwischen zwei Wohngebäuden, die der GmbH gehörten. Eines davon bewohnte der Kläger selbst, das andere sein Sohn P.J.. Beide Gebäude haben eigene Zugänge zur Schwimmhalle und Freiterrasse. Die Schwimmhalle wurde überwiegend von P.J., zu einem geringen Teil vom Kläger selbst benutzt.