BFH vom 10.05.1972
I R 220/70
Fundstellen:
BFHE 105, 480
BStBl II 1972, 620

BFH - 10.05.1972 (I R 220/70) - DRsp Nr. 1997/11074

BFH, vom 10.05.1972 - Aktenzeichen I R 220/70

DRsp Nr. 1997/11074

»Soweit ein Steuerpflichtiger die Valuta einer bisher betrieblichen Darlehnsschuld auf Grund einer mit dem Darlehnsgläubiger getroffenen Vereinbarung für die Anschaffung eines Gegenstands des notwendigen Privatvermögens verwendet, ist eine als Einlage zu beurteilende Umwandlung dieser Verbindlichkeit in eine Privatschuld gegeben.«

Gründe:

I. Die Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und betreiben als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1963 die Differenz zwischen den von den Klägern erklärten Entnahmen und Einlagen um 45.000 DM höher festgestellt. Der streitige Betrag, der zunächst als Betriebsschuld gegenüber dem als Arbeitnehmer im Betrieb tätigen Schwiegersohn in der Buchführung ausgewiesen war, wurde beim Jahresabschluß über ein Privatsonderkonto ausgebucht. Das FA meinte, der Buchungsvorgang allein habe weder zum Erlöschen der Betriebsschuld geführt noch könne er als Einlage angesehen werden.

Mit der Sprungklage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 1963 haben sich die Kläger gegen die Erhöhung der Entnahmen um 45.000 DM gewandt. Denn diese führe gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG zu einer Nachversteuerung bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1963.