I. Die Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und betreiben als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1963 die Differenz zwischen den von den Klägern erklärten Entnahmen und Einlagen um 45.000 DM höher festgestellt. Der streitige Betrag, der zunächst als Betriebsschuld gegenüber dem als Arbeitnehmer im Betrieb tätigen Schwiegersohn in der Buchführung ausgewiesen war, wurde beim Jahresabschluß über ein Privatsonderkonto ausgebucht. Das FA meinte, der Buchungsvorgang allein habe weder zum Erlöschen der Betriebsschuld geführt noch könne er als Einlage angesehen werden.
Mit der Sprungklage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 1963 haben sich die Kläger gegen die Erhöhung der Entnahmen um 45.000 DM gewandt. Denn diese führe gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG zu einer Nachversteuerung bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1963.
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