I. 1. Frau B war Alleingesellschafterin der Hotel A GmbH (im folgenden H-GmbH) und Alleineigentümerin eines Hotelgrundstücks (im folgenden Grundstück E) und eines bebauten Grundstücks (im folgenden Grundstück F) in H. Das Grundstück E war an die H-GmbH zum Betrieb eines Hotels verpachtet. Das Grundstück F war an einen Dritten vermietet.
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