BFH vom 14.02.1973
I R 131/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 527
BStBl II 1973, 395

BFH - 14.02.1973 (I R 131/70) - DRsp Nr. 1997/11457

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen I R 131/70

DRsp Nr. 1997/11457

»1. Die Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen ist grundsätzlich angemessen, wenn der Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt seiner Vereinbarung angemessen war. 2. Stammt die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters nicht aus einer Schenkung des Unternehmers, so ist in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 25 v.H. der Einlage erwarten läßt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;

Gründe: