BFH - 14.05.1970 (IV 136/65) - DRsp Nr. 1997/10130
BFH, vom 14.05.1970 - Aktenzeichen IV 136/65
DRsp Nr. 1997/10130
»Die Veräußerung einer Teilpraxis im Sinn des BFH-Urteils IV 198/62 S vom 10.10.1963 (BFH 78, 303, BStBl III 1964, 120) liegt nicht vor, wenn ein Steuerbevollmächtigter von seiner einheitlichen Praxis den Teil veräußert, der lediglich in der Bücherführung bestand.«
I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Tarifbegünstigung des § 34EStG für den Gewinn aus der Veräußerung eines Teils seiner Mandantenbeziehungen in Anspruch nehmen kann, die er als Steuerbevollmächtigter betreute.
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