BFH vom 14.09.1993
VIII R 84/90
Fundstellen:
BStBl II 1994, 764
GmbHR 1994, 644
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 14.09.1993 (VIII R 84/90) - DRsp Nr. 1997/16467

BFH, vom 14.09.1993 - Aktenzeichen VIII R 84/90

DRsp Nr. 1997/16467

»1. Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben Erhebungszeitraum bis zur Verschmelzung erlitten hat, wenn alle Gesellschafter der umgewandelten auch an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sind und die Identität des Unternehmens der umgewandelten Gesellschaft im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft gewahrt bleibt. 2. Zu den Voraussetzungen der Unternehmensidentität beim gewerbesteuerlichen Verlustausgleich und Verlustabzug nach § 10a GewStG

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH & Co. KG - betrieb bis zum Streitjahr 1979 zwei Betonwerke und eine Ziegelei; außerdem stellte sie in fabrikmäßiger Massenanfertigung Serienprodukte (Decken und Stürze und andere Betonbaustoffe) für den Handel her. Die Gesellschafter der Klägerin waren - mit Ausnahme der L-GmbH, die an der Klägerin im Streitjahr nur mit einem festen Gewinnanteil von 5.000 DM beteiligt war - auch Gesellschafter einer weiteren GmbH & Co. KG (Z-KG), an der außer ihnen nur noch die Z-GmbH beteiligt war. Damit waren die Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften zu 95,24 v.H. identisch.