BFH - 14.10.1980 (VIII R 184/78) - DRsp Nr. 1997/14727
BFH, vom 14.10.1980 - Aktenzeichen VIII R 184/78
DRsp Nr. 1997/14727
»Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89bHGB auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehören, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt (vgl. insbesondere Urteil vom 10.07.1973 VIII R 34/71 , BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786).«
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