BFH vom 17.12.1975
II R 35/69
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 6, § 6 Abs. 3, 1 ; StAnpG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 367
BStBl II 1976, 465

BFH - 17.12.1975 (II R 35/69) - DRsp Nr. 1997/12872

BFH, vom 17.12.1975 - Aktenzeichen II R 35/69

DRsp Nr. 1997/12872

»1. Bei einem nicht notariell beurkundeten "Grundstückskauf" ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch vermittels § 5 Abs. 3 StAnpG nicht anwendbar. 2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kommanditgesellschaft ist insoweit grunderwerbsteuerfrei, als deren Gesellschafter mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. 3. Der Erwerb eines im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft befindlichen Grundstücks durch eine Kommanditgesellschaft, an der nur einer der veräußernden Ehegatten beteiligt ist, ist nur in Höhe des Anteils des beteiligten Ehegatten an der Kommanditgesellschaft bis zu höchstens 50 % grunderwerbsteuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 6 befreite Quoten der Kinder dieses Ehegatten sind auf die Hälfte anteilig anzurechnen.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 6, § 6 Abs. 3, 1 ; StAnpG § 5 Abs. 3 ;

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG greift auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 StAnpG nicht ein. Der Erwerb der Klägerin aufgrund des nicht beurkundeten Gesellschaftsvertrages vom 10. Februar 1965 unterlag der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG. Er war zu dieser gemäß § 3 Nr. 6, § 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GrEStG nur zu 35 % der Gegenleistung heranzuziehen.