»1. Veräußert eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer inländischen Kommanditgesellschaft, so führt dies zur Auflösung etwa vorhandenen Sonderbetriebsvermögens. Anteilsveräußerung und Auflösung des Sonderbetriebsvermögens bilden insgesamt einen betriebsaufgabeähnlichen Vorgang. Die Wirtschaftsgüter sind auf den Zeitpunkt der Auflösung des Sonderbetriebsvermögens mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2. Dieser Beurteilung entspricht es, daß im vorstehenden Fall (1.) bei Begründung des Sonderbetriebsvermögens die Wirtschaftsgüter mit den für Einlagen geltenden Werten anzusetzen sind (Weiterentwicklung der Grundsätze im Urteil des erkennenden Senats vom 18.07.1979 I R 199/75 , BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750). 3. Der inländischen Besteuerung der in den Wirtschaftsgütern des aufgelösten Sonderbetriebsvermögens ruhenden stillen Reserven steht das DBA-Niederlande nicht entgegen.«
Gründe:
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