BFH vom 19.06.1973
I R 201/71
Fundstellen:
BFHE 109, 529
BStBl II 1973, 706

BFH - 19.06.1973 (I R 201/71) - DRsp Nr. 1997/11640

BFH, vom 19.06.1973 - Aktenzeichen I R 201/71

DRsp Nr. 1997/11640

»Steht ein Grundstück, das dem gewerblichen Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft dient, im bürgerlich-rechtlichen Eigentum ihrer Gesellschafter, so bewirkt die Überbauung eines Teiles dieses Grundstücks mit einem zu privaten Wohnzwecken der Gesellschafter errichteten Gebäudes dessen Entnahme. Unterbleibt die Entnahme und geht auch das Gebäude in die Bilanz der Gesellschaft ein, so ist im Falle einer späteren Auflösung der Gesellschaft das Gebäude (und der mit ihm überbaute Grundstücksteil) mit dem Buchwert auszubuchen und nicht in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen.«

Gründe:

I. Streitig ist die steuerrechtlich zutreffende Behandlung eines auf einem Betriebsgrundstück errichteten Wohngebäudes, das den privaten Wohnzwecken der Gesellschafter dient.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war - gemeinsam mit seinem Bruder - Gesellschafter einer OHG, aus der er zum 31. Dezember 1967 ausgeschieden ist. Das in der Bilanz geführte Betriebsgrundstück, das nach § 8 des Gesellschaftsvertrages je zur Hälfte im bürgerlich-rechtlichen Eigentum der Gesellschafter steht, dient mit 247 qm einem zu privaten Wohnzwecken der Gesellschafter errichteten Gebäude und mit 1.203 qm betrieblichen Zwecken.