I. Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seinem Großonkel wurde am 6. September 1976 ein notariell beurkundeter Vertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Vertrages schenkte der Großonkel dem Kläger einen Miteigentumsbruchteil von ein Viertel an einem Grundstück (Grundstück I) und verkaufte ihm ein weiteres Grundstück (Grundstück II) zu dem Kaufpreis von 163.250 DM, der dem zuletzt festgestellten Einheitswert entspricht. Der Kaufpreis sollte durch eine vierteljährliche vorschüssige Rente zahlbar sein; nach dem weiteren Inhalt des Vertrages wurde eine lebenslängliche Rente erfüllungshalber vereinbart. Über die Schenkungsteuerpflicht des Miteigentumsbruchteils besteht kein Streit.
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