I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob durch die Abfindung der aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter mit einem Sachwert, den sie in das Privatvermögen nahmen, bei dem verbleibenden Gesellschafter in Höhe seines Anteils an den stillen Reserven dieses Sachwerts ein Veräußerungsgewinn entsteht.
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