BFH vom 26.01.1977
VIII R 109/75
Normen:
DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 6 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 63
BStBl II 1977, 283

BFH - 26.01.1977 (VIII R 109/75) - DRsp Nr. 1997/13219

BFH, vom 26.01.1977 - Aktenzeichen VIII R 109/75

DRsp Nr. 1997/13219

»1. Wurde ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und dabei von einer Auflösung der stillen Reserven abgesehen, so ist ein Gewinn oder Verlust aufzudecken, wenn der Einbringende beschränkt steuerpflichtig wird. 2. Die Einkunft nach Nr. 1 ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Sinne von EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 auf den Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht zu ermitteln. Dazu sind die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile und ihr gemeiner Wert im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht gegenüberzustellen; zwischenzeitliche Wertveränderungen der Anteile sind zu berücksichtigen. 3. Die Grundsätze nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten für die Gesellschaftsanteile, die gegen Sacheinlage aus einem Betriebsvermögen erworben wurden, sowie für die hierauf entfallenden Anteile, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben wurden. Gegen Bareinlage aus dem Privatvermögen erlangte und mit Privatmitteln erworbene Anteile sind entsprechend dem Verhältnis von Sacheinlage zu Bareinlage und Privaterwerb abzugrenzen.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 6 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. A. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts