I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren in den Streitjahren 1969 bis 1971 zu 50vH G. und zu je 25vH W. und K. . Die drei Gesellschafter waren zugleich die Geschäftsführer der Klägerin. In den mit den Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossenen Anstellungsverträgen ist ein festes Gehalt, aber keine Tantieme vorgesehen. Gleichwohl zahlte die Klägerin an ihre drei Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen, und zwar in den Geschäftsjahren
1968/69 je 3.000 DM = 9.000 DM 1969/70 je 4.000 DM = 12.000 DM 1970/71 je 12.000 DM = 36.000 DM.
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