BFH - 27.08.1970 (V R 159/66) - DRsp Nr. 1997/10282
BFH, vom 27.08.1970 - Aktenzeichen V R 159/66
DRsp Nr. 1997/10282
»Die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts.«
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