BFH vom 27.11.1984
VIII R 2/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 323

BFH - 27.11.1984 (VIII R 2/81) - DRsp Nr. 1997/16154

BFH, vom 27.11.1984 - Aktenzeichen VIII R 2/81

DRsp Nr. 1997/16154

»1. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten nachträgliche Betriebsausgaben, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht. 2. Die Schuldzinsen sind - darüber hinausgehend - auch noch dann und solange nachträgliche Betriebsausgaben, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger (Ehemann) war ab 1. Februar 1972 Kommanditist der ... KG. Seine Einlage betrug 100.000 DM. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters diesem das Kapital nicht sofort in voller Höhe, sondern in Raten auszuzahlen war.