BFH vom 28.01.1972
III R 4/71
Fundstellen:
BFHE 104, 569
BStBl II 1972, 416

BFH - 28.01.1972 (III R 4/71) - DRsp Nr. 1997/10964

BFH, vom 28.01.1972 - Aktenzeichen III R 4/71

DRsp Nr. 1997/10964

»Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Schachtelbeteiligungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens inländischer Kapitalgesellschaften vom Rohvermögen nicht abgezogen werden können.«

I. Die Klägerin ist eine GmbH. Einer ihrer Gesellschafter übertrug ihr eine Schachtelbeteiligung an der X-AG. Die Klägerin entrichtete den größten Teil des Kaufpreises nicht in bar, sondern räumte ihrem Gesellschafter eine Forderung mit Gewinnbeteiligung ein.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) berücksichtigte bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1964 die Schuld aus dem Erwerb der Schachtelbeteiligung nicht.

Die Sprungklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.