I. Die Klägerin ist eine GmbH. Einer ihrer Gesellschafter übertrug ihr eine Schachtelbeteiligung an der X-AG. Die Klägerin entrichtete den größten Teil des Kaufpreises nicht in bar, sondern räumte ihrem Gesellschafter eine Forderung mit Gewinnbeteiligung ein.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) berücksichtigte bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1964 die Schuld aus dem Erwerb der Schachtelbeteiligung nicht.
Die Sprungklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
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