I. Mit Haftungsbescheid vom 9. Mai 1967 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) von der Gemeinde X 1.318,46 DM Lohn- und Kirchenlohnsteuer nach, weil die Gemeinde die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Eigenschaft als erster ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung in den Jahren 1963 bis 1966 nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen und darüber hinaus von seinem Gehalt als Oberinspektor 150 DM monatlich ohne entsprechende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei behandelt hatte. Gegen den Haftungsbescheid legten sowohl die Gemeinde als auch der Kläger erfolglos Einspruch ein. Das FA entschied über die beiden Rechtsbehelfe in einer Entscheidung, die es einmal dem Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde und zum anderen persönlich zustellte.
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