BFH vom 29.06.1973
VI R 311/69
Normen:
EStG § 38 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 § 60 Abs. 1, 3 ; LStDV § 46 Abs. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 3 ; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 502
BStBl II 1973, 780

BFH - 29.06.1973 (VI R 311/69) - DRsp Nr. 1997/11683

BFH, vom 29.06.1973 - Aktenzeichen VI R 311/69

DRsp Nr. 1997/11683

»1.Der Arbeitnehmer hat auch nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung insoweit ein Anfechtungsrecht gegen den an den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid, als er persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2. In dem allein vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsverfahren ist der Arbeitgeber als Adressat des Haftungsbescheids notwendig beizuladen.«

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 § 60 Abs. 1, 3 ; LStDV § 46 Abs. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 3 ; VwGO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 9. Mai 1967 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) von der Gemeinde X 1.318,46 DM Lohn- und Kirchenlohnsteuer nach, weil die Gemeinde die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Eigenschaft als erster ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung in den Jahren 1963 bis 1966 nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen und darüber hinaus von seinem Gehalt als Oberinspektor 150 DM monatlich ohne entsprechende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei behandelt hatte. Gegen den Haftungsbescheid legten sowohl die Gemeinde als auch der Kläger erfolglos Einspruch ein. Das FA entschied über die beiden Rechtsbehelfe in einer Entscheidung, die es einmal dem Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde und zum anderen persönlich zustellte.