BFH vom 31.05.1972
I R 49/69
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 106, 71
BStBl II 1972, 696

BFH - 31.05.1972 (I R 49/69) - DRsp Nr. 1997/11117

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen I R 49/69

DRsp Nr. 1997/11117

»Das Entgelt für den Erwerb eines Betriebs im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann darin bestehen, daß der Erwerber den früheren Betriebsinhaber lediglich von Verbindlichkeiten freizustellen hat.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Gründe:

I. Die Revisionskläger und Kläger sind Eheleute, die der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Streitjahr 1965 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt hat. Der Kläger (ein Fliesenlegermeister) erwarb durch Vertrag vom 24. März 1965 von den Erben eines am 3. März 1965 verstorbenen Kaufmanns dessen Unternehmen, das den Großhandel mit Wand- und Bodenfliesen und die Fliesenverlegung zum Gegenstand hatte. Der Vertrag kam unter Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars Dr. H. zustande und enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:

"2. Der Übergang des Unternehmens erfolgt mit sofortiger Wirkung unter Übernahme aller Passiven und Aktiven. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist von dem Erwerber nicht zu zahlen. Andererseits verpflichtet sich der Erwerber, die veräußernden Erben von allen im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstandenen Verbindlichkeiten freizuhalten.