I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellungen II/1948 bis 1951 der Kommanditgesellschaften LT und LE, ob den beiden Kommanditisten, die gegen eine Pauschalabfindung ausgeschieden sind, die von einer später durchgeführten Betriebsprüfung ermittelten steuerlichen Mehrgewinne für die Jahre der Zugehörigkeit zu den Gesellschaften, anteilig zuzurechnen sind und sich deshalb ihre Anteile am laufenden Gewinn der geprüften Jahre erhöhen und ihr Veräußerungsgewinn ermäßigt.
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