BFH vom 31.10.1974
IV R 141/70
Normen:
EStG § 5, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 511
BStBl II 1975, 73

BFH - 31.10.1974 (IV R 141/70) - DRsp Nr. 1997/12234

BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen IV R 141/70

DRsp Nr. 1997/12234

»Ist ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen eine Pauschalabfindung ausgeschieden, so sind ihm später festgestellte sog. steuerliche Mehrgewinne für die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft - unabhängig davon, ob die Handelsbilanzen den Steuerbilanzen angepaßt werden - nach Maßgabe des für die Mehrgewinnjahre gültigen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, soweit die Mehrgewinne nicht höher sind als der das Kapitalkonto in der Handelsbilanz übersteigende Teil der Pauschalabfindung.«

Normenkette:

EStG § 5, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellungen II/1948 bis 1951 der Kommanditgesellschaften LT und LE, ob den beiden Kommanditisten, die gegen eine Pauschalabfindung ausgeschieden sind, die von einer später durchgeführten Betriebsprüfung ermittelten steuerlichen Mehrgewinne für die Jahre der Zugehörigkeit zu den Gesellschaften, anteilig zuzurechnen sind und sich deshalb ihre Anteile am laufenden Gewinn der geprüften Jahre erhöhen und ihr Veräußerungsgewinn ermäßigt.