BFH - Beschluss vom 06.05.2004
II B 12/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 468/2000

BFH - Beschluss vom 06.05.2004 (II B 12/03) - DRsp Nr. 2004/11932

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen II B 12/03

DRsp Nr. 2004/11932

Gründe:

I. Der im März 1984 verstorbene Erblasser hatte seine Tochter zur Alleinerbin in Gestalt einer nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Zu Nacherben waren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 9/10 und X zu 1/10 bestimmt. Letzterer übertrug sein Nacherbenrecht im Oktober 1993 zum Preis von 125 000 DM auf die Ehefrau des Klägers. Ebenfalls im Oktober 1993 schlossen die Vorerbin, der Kläger sowie seine Ehefrau einen privatschriftlichen Erbvergleich, wonach die Vorerbin eines der im Nachlass befindlichen Grundstücke unbelastet von Nacherbenrechten erhalten sollte und die übrigen Nachlassgrundstücke auf den Kläger und seine Ehefrau übergehen sollten. Die Eheleute traten überdies schon damals die Nacherbschaft mit allen Rechten und Pflichten an und verpflichteten sich, der Vorerbin auf deren Lebenszeit monatlich 2 500 DM zu zahlen. Mit notarieller Urkunde vom 10. November 1993 wurde dieser Vergleich vollzogen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der vorzeitigen Herausgabe der Nachlassgrundstücke gegen Übernahme der auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten sowie gegen Zahlung der Rente eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Erbschaftsteuergesetzes () steuerpflichtige gemischte Schenkung und setzte durch Bescheid vom 7. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2000 eine Schenkungsteuer von 244 050 DM fest.