BFH - Beschluß vom 06.08.2001
XI B 5/00

BFH - Beschluß vom 06.08.2001 (XI B 5/00) - DRsp Nr. 2001/15397

BFH, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen XI B 5/00

DRsp Nr. 2001/15397

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.