1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2000
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