I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet bestimmter medizinischer Behandlungsmethoden. Durch Freistellungsbescheid vom 8. September 1997 erkannte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller für die Jahre 1993 bis einschließlich 1995 als eine gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft an.
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