BFH - Urteil vom 06.12.1989
II R 95/86
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Berlin § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 272
BB 1990, 483
BFHE 159, 255
BStBl II 1990, 186
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.12.1989 (II R 95/86) - DRsp Nr. 1996/13405

BFH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen II R 95/86

DRsp Nr. 1996/13405

»Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundstück "zum Buchwert", so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewußte Hinnahme der Schmälerung des "inneren Werts" des Gesellschaftsrechts unter unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Berlin § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 5. November 1979 das dem Geschäftsbetrieb der A Kassel und Berlin KG (KG) dienende, in Berlin belegene, Grundstück zum Buchwert von 116.332 DM. Nach dem Inhalt der Urkunde ist der Übergang des mittelbaren Besitzes "mit der Maßgabe erfolgt, daß das Vertragsobjekt weiterhin der" KG "überlassen und steuerlich als Sonderbetriebsvermögen aktiviert bleibt". Die Klägerin war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als Kommanditistin zu 82 v.H. beteiligt.