EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ; FGO § 40 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1053
BB 1990, 1253
BFHE 159, 439
BStBl II 1990, 460
Vorinstanzen:
FG Hamburg,
BFH - Urteil vom 07.11.1989 (IX R 190/85) - DRsp Nr. 1996/13446
BFH, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen IX R 190/85
DRsp Nr. 1996/13446
»Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.«
Normenkette:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ; FGO § 40 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 3 S. 2;
Gründe:
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