BFH - Urteil vom 08.10.1985 (VIII R 234/84) - DRsp Nr. 1996/10279
BFH, Urteil vom 08.10.1985 - Aktenzeichen VIII R 234/84
DRsp Nr. 1996/10279
»Die Schuldzinsen für einen Kredit, dessen Valuta zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17EStG verwandt wird, sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn zwar keine Kapitalerträge, aber Wertsteigerungen der Beteiligung zu erwarten sind. Sind auch keine Wertsteigerungen zu erwarten, entfällt ein Abzug der Schuldzinsen lediglich für den Fall, daß die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet und aufrechterhalten wird.«
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