BFH - Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 23/01) - DRsp Nr. 2002/3999
BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 23/01
DRsp Nr. 2002/3999
»1. Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllte den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002).2. Die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an der --durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen-- Personengesellschaft untersteht auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997), wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben und die veräußerten (oder aufgegebenen) Mitunternehmeranteile unentgeltlich erworben worden sind (hier: aufgrund Erbfalls).3. Zur Ausklammerung der Teile des Veräußerungsgewinns (oder Aufgabegewinns), die auf Mitunternehmeranteile im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft entfallen.«
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