BFH - Urteil vom 18.12.1996 (I R 128-129/95) - DRsp Nr. 1997/4509
BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen I R 128-129/95
DRsp Nr. 1997/4509
»Veräußert ein Steuerberater sein bewegliches Betriebsvermögen mit Ausnahme des Mandantenstamms, der das werthaltigste Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens darstellt, an eine von ihm gegründete GmbH, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrages zwischen Berater und Beratungs-GmbH sein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903). Die von der GmbH hierfür gezahlten (angemessenen) Pachtzinsen sind keine verdeckten oder andere Ausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 27KStG.«
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