I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis zur Betriebsaufgabe 1991 ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Oktober 1989 erwarb sie 5 000 g und im November 1989 nochmals 3 000 g Barrengold. Sie erfaßte die Einkäufe in ihrer Buchführung. Die Vorsteuerbeträge machte sie in den entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden die Zugehörigkeit des Goldes zum Betriebsvermögen der Klägerin und die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verneint. Im Prüfungsbericht wurde Einigkeit über das Ergebnis vermerkt; für die Klägerin hatte deren Buchhalterin an der Schlußbesprechung teilgenommen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1989 machte die Klägerin die Vorsteuerbeträge aus den Goldkäufen erneut geltend.
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