BFH - Urteil vom 19.07.1985
III R 175/80
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 413
BStBl II 1986, 15

BFH - Urteil vom 19.07.1985 (III R 175/80) - DRsp Nr. 1996/10158

BFH, Urteil vom 19.07.1985 - Aktenzeichen III R 175/80

DRsp Nr. 1996/10158

»Eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt aus, wer Modelle erarbeitet, aus denen sich ergibt, daß betriebliche Vorgänge mit Hilfe von EDV-Anlagen bewältigt werden können, und wer eine Berufsausbildung vorweist, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist (im Anschluß an das BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 6/80, BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Mathematiker. Nach Abschluß seines Hochschulstudiums war er zunächst mehrere Jahre als Angestellter tätig. Während seiner Beschäftigung bei der Firma A wurde er im EDV-Bereich ausgebildet und betriebswirtschaftlich geschult. Nach Beendigung dieser Tätigkeit ließ er sich als selbständiger Unternehmensberater für Datenverarbeitung nieder. Sein Aufgabengebiet erstreckte sich im wesentlichen auf folgende Bereiche: Beratung und Problemanalyse, Rahmenorganisation, Detailorganisation, Ausarbeitung und Erstellung von Computerprogrammen und das Austesten dieser Programme. Seit dem Jahre 1974 war er als freier Mitarbeiter der B-GmbH beschäftigt; seine Tätigkeit bestand darin, Programmsysteme zu entwickeln, die ihrerseits beliebige Arbeiten über den Computer ausführen konnten.