BFH - Urteil vom 22.02.1989
I R 11/85
Normen:
DBA-Österreich Art. 7 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 170
BStBl II 1989, 794
GmbHR 1990, 106
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 22.02.1989 (I R 11/85) - DRsp Nr. 1996/10369

BFH, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen I R 11/85

DRsp Nr. 1996/10369

»1. § 17 EStG gilt auch für die Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft. 2. Die Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft fällt jedenfalls dann unter § 17 Abs. 4 EStG (Auflösung einer Kapitalgesellschaft), wenn das maßgebende ausländische Recht in der Umwandlung eine Auflösung sieht. 3. Der Anwendbarkeit des § 17 EStG steht nicht entgegen, daß das Vermögen der umgewandelten ausländischen Kapitalgesellschaft in ein ausländisches Betriebsvermögen übergeht, dessen Besteuerung nach einem DBA einem anderen Staat zusteht. 4. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ist i. S. des DBA-Österreich als Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft anzusehen. 5. Bei Umwandlungen, auf die § 17 EStG Anwendung findet, ist der selbstgeschaffene Firmenwert der umgewandelten Kapitalgesellschaft Bestandteil des Veräußerungserlöses. 6. Ein gemäß § 17 EStG entstehender Veräußerungsgewinn kann jedenfalls dann nicht durch Übernahme des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungskosten der Anteile vermieden werden, wenn das Vermögen nicht in ein Betriebsvermögen übergeht, das der deutschen Besteuerung unterliegt.«

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 7 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2, 4 ;

Gründe: