I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb mit seinem Sohn A bis zum 31. Dezember 1979 eine Metzgerei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). An dieser GdbR waren der Kläger und sein Sohn mit jeweils 50 v.H. beteiligt. Der Kläger schied zum 31. Dezember 1979 aus der GdbR aus. Der Betrieb wird seit dem 1. Januar 1980 vom Sohn des Klägers als Einzelunternehmer geführt. Der Kläger hat bei Beendigung der GdbR nur seinen im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Metzgereigrundstücksanteil in X, Hauptstraße Y behalten. Zivilrechtliche Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße Y waren ursprünglich der Kläger und seine 1965 verstorbene Ehefrau zu Bruchteilen von 1/2. Nach dem Tode der Ehefrau des Klägers waren zivilrechtliche Eigentümer dieses Grundstücks der Kläger zu einem Bruchteil von 1/2 sowie der Kläger und sein Sohn in ungeteilter Erbengemeinschaft zu einem Bruchteil von 1/2.
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