BGB § 125 S. 2; KStG (1977) §§ 8 Abs. 3 S. 2, 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1336
BB 1990, 1466
BFHE 160, 225
BStBl II 1990, 645
GmbHR 1990, 412
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 24.01.1990 (I R 157/86) - DRsp Nr. 1996/13524
BFH, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen I R 157/86
DRsp Nr. 1996/13524
»1. Eine zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mündlich abgeschlossene Vereinbarung kann trotz vereinbarter Schriftform zivilrechtlich wirksam sein, wenn davon auszugehen ist, daß die Vertragsparteien die Bindung an die Schriftformklausel aufheben wollten.2. Eine zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mündlich abgeschlossene Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde.3. Eine mündlich abgeschlossene Vereinbarunq über monatlich wiederkehrende Leistungen kann auf Grund ihrer tatsächlichen Durchführung als klar angesehen werden.«
Normenkette:
BGB § 125 S. 2; KStG (1977) §§ 8 Abs. 3 S. 2, 27 Abs. 3 S. 2;
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