I. Mit Vertrag vom 19. März 1971 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) das Grundstück H-Straße 97 in M. Der Kaufpreis war zu entrichten mit einem Barbetrag von 70.000 DM und einer monatlichen Rente in Höhe von 1.000 DM, zahlbar auf die Lebenszeit der Veräußerer, mindestens jedoch bis zum 31. März 1979. Die Rente war gesichert durch Anknüpfung an den Lebenshaltungskostenindex.
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