I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war Gesellschafter einer OHG. Zum 31. Dezember 1971 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sein Abfindungsguthaben wurde zunächst nur vorläufig berechnet. Anschließend holten die OHG und der Erblasser im Jahre 1973 Gutachten ein, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten; Einigung konnte zunächst nicht erzielt werden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1974 errechnete der Prüfer das Abfindungsguthaben und den Veräußerungsgewinn des Erblassers zum 31. Dezember 1971 anhand des von der OHG eingeholten Gutachtens; er empfahl, den Veräußerungsgewinn vorläufig festzustellen. Entgegen dieser Anregung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Jahre 1975 jedoch eine endgültige Gewinnfeststellung.
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