I. Der 1909 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer auf eigenem Grundstück ein großes Unternehmen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 verpachtete er das unbewegliche und einen großen Teil des beweglichen Anlagevermögens seines Betriebs an die B-GmbH.
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