BFH - Urteil vom 28.10.1987
I R 12/84
Normen:
AO (1977) § 110 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 316
BStBl II 1988, 111
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.10.1987 (I R 12/84) - DRsp Nr. 1996/12773

BFH, Urteil vom 28.10.1987 - Aktenzeichen I R 12/84

DRsp Nr. 1996/12773

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn sich die Rechtsbehelfsschrift ohne Verzögerung der Postbeförderung zwar am Morgen nach dem Fristablauf bei Abholung der Post durch das FA in dessen Postfach bei der Postanstalt befunden und damit den Eingangsstempel des Vortages erhalten hätte, jedoch ungeklärt bleibt, ob die Rechtsbehelfsschrift noch vor Fristablauf in das Postfach eingelegt worden.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der ein Friseurgeschäft betreibt, wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) mehrfach zur Abgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr (1979) aufgefordert. Nach ergebnislosem Fristablauf erließ das FA einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid, der am 29. Juli 1981 zur Post gegeben wurde.

Mit Schreiben vom 1. September 1981 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 1981 Einspruch ein. Das Schreiben ging laut Eingangsstempel des FA am 2. September 1981 bei der Behörde ein. Es befand sich in einem Briefumschlag, der den Poststempel des Postamts M mit dem Datum des 2. September 1981 15 Uhr trug.