I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der ein Friseurgeschäft betreibt, wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) mehrfach zur Abgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr (1979) aufgefordert. Nach ergebnislosem Fristablauf erließ das FA einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid, der am 29. Juli 1981 zur Post gegeben wurde.
Mit Schreiben vom 1. September 1981 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 1981 Einspruch ein. Das Schreiben ging laut Eingangsstempel des FA am 2. September 1981 bei der Behörde ein. Es befand sich in einem Briefumschlag, der den Poststempel des Postamts M mit dem Datum des 2. September 1981 15 Uhr trug.
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