Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob dem 1987 verstorbenen E.N., dessen Rechtsnachfolger die Kläger zu 3 bis 5 und Revisionskläger zu 1 bis 3 (Kläger zu 3 bis 5) sind, im Rahmen der Gewinnfeststellung 1982 (Streitjahr) ein Verlust in Höhe von insgesamt 1 Mio. DM aufgrund seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der WN-KG (Klägerin zu 1) zuzurechnen war.
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