FG Münster - Urteil vom 01.03.2007
6 K 2375/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1317

Bilanzberichtigung zum Ausweis von Milchlieferrechten als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter in Vorbilanzen

FG Münster, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 2375/04 E

DRsp Nr. 2007/10306

Bilanzberichtigung zum Ausweis von Milchlieferrechten als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter in Vorbilanzen

Bilanzen, in denen Milchlieferrechte einheitlich mit dem Grund und Boden ausgewiesen wurden, können aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung, nach der die Milchlieferrechte losgelöst vom Grund und Boden als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden. Die Abspaltung des Buchwerts für die Milchlieferrechte vom Buchwert des Grund und Bodens wirkt sich dabei erfolgsneutral aus. Wurden die Milchlieferrechte zwischenzeitlich veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter Abzug des abgespaltenen Buchwerts zu ermitteln (entgegen BMF-Schreiben vom 14.01.2003, BStBl. I 2003, 78, Rdnr. 20).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Buchwert für eine veräußerte Milchreferenzmenge in einem Folgewirtschaftsjahr gewinnmindernd ausgebucht werden kann, wenn die Veräußerung zuvor in einem bestandskräftig veranlagten Zeitraum in vollem Umfang versteuert worden ist.