LAG Köln - Urteil vom 18.03.2010
7 Sa 967/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 525
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 906/09

Bindung der Betriebserwerberin an rechtskräftige Entscheidung zum Umfang der Arbeitszeit; vertragliche Arbeitszeit bei regelmäßiger Heranziehung zu Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 967/09

DRsp Nr. 2010/17180

Bindung der Betriebserwerberin an rechtskräftige Entscheidung zum Umfang der Arbeitszeit; vertragliche Arbeitszeit bei regelmäßiger Heranziehung zu Überstunden

1. Steht aufgrund eines vorangegangenen Urteils rechtskräftig fest, dass die vertragliche Arbeitszeitverpflichtung eines Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Umfang angenommen hat, so ist auch ein nach diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetretener Betriebsübernehmer an diese arbeitsvertragliche Regelung gebunden. 2. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer während eines von ihm willkürlich gewählten längeren Referenzzeitraumes durchschnittlich zu einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden im Monat herangezogen worden ist, lässt sich nicht auf einen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen beider Arbeitsvertragsparteien schließen, den Arbeitsvertrag dahin ändern zu wollen, dass der Arbeitnehmer fortan verpflichtet sein soll, jeden Monat diese Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten, aber auch berechtigt sein soll, einen Einsatz und eine Vergütung in diesem Umfang zu fordern.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 in Sachen 18 Ca 906/09 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;