BFH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 2/09
Bindung eines Senats des Bundesfinanzhofs an eine entgegen stehende Rechtsprechung eines anderen Senats nach Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den EuGHRechtsfolgen der Ablehnung einer Vorlage an den EuGH
BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII K 1/16
DRsp Nr. 2016/18040
Bindung eines Senats des Bundesfinanzhofs an eine entgegen stehende Rechtsprechung eines anderen Senats nach Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den EuGHRechtsfolgen der Ablehnung einer Vorlage an den EuGH
1. Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt.2. Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).
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