BFH - Beschluss vom 14.03.2005
IV B 84/03
Normen:
AO § 193 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1477
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 550/99

Bp beim Rechtsnachfolger

BFH, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen IV B 84/03

DRsp Nr. 2005/10403

Bp beim Rechtsnachfolger

1. Soll sich eine Bp auf das gesamte (am 1.5. eines Jahres beginnende) Wj erstrecken, obwohl der bisherige Betriebsinhaber im Verlauf dieses Wj verstorben ist, kann der Rechtsnachfolger die ergangene Prüfungsanordnung auch ohne Hinweis auf die Rechtsnachfolge als gegen sich selbst gerichtet verstehen.2. Im Erbfall ist eine Prüfungsanordnung an den Rechtsnachfolger zu richten, weil dieser die Prüfung zu dulden hat.

Normenkette:

AO § 193 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erweiterung einer Außenprüfung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer 1991 mit Anordnung vom 6. Juni 1997 nichtig ist.

Die Klägerin und Beschwedeführerin (Klägerin) war die Ehefrau und ist die Rechtsnachfolgerin des im August 1992 verstorbenen X. Dieser war Inhaber eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Zum 1. April 1992 wurden die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet. Die Klägerin verkaufte den ererbten Betrieb im September 1994.